Hinweisgeberschutzgesetz

Ihre Rechte als Hinweisgeber

Als Hinweisgeber erfüllen Sie eine wichtige Aufgabe in der Gesellschaft und in der Wirtschaftswelt. Hinweise von „Whistleblowern“ stellen bei der Prävention, Aufdeckung, Identifizierung und Aufklärung von unethischem oder gar strafbarem Verhalten einen der wichtigsten Beiträge dar.

Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Werkarbeitnehmer, Praktikanten, aber auch Lieferanten und Selbstständige können durch ihre Nähe zu den Geschehnissen als Erste von ungesetzlichem Verhalten erfahren und den Anstoß für die Aufklärung geben. Hinweisgeber sind nicht „Nestbeschmutzer“, sondern ein wichtiger Teil bei der Bekämpfung von unethischem Verhalten.

Mit Ihrem Hinweis leisten Sie einen wichtigen Beitrag dazu, die Reputation, die Integrität und das Ansehen Ihres Unternehmens bei Kunden, künftigen Mitarbeitern, Aufsichtsbehörden und anderen geschäftlichen Kontakten zu wahren und zu schützen.

Der Gesetzgeber hat sich deswegen dazu entschlossen, Hinweisgeber besser zu schützen. Auf dieser Seite informieren wir Sie darüber, welche Rechte Ihnen vom Gesetzgeber eingeräumt werden.

Höherer Schutz bei Hinweisabgabe

Der Gesetzgeber hat eine Initiative ergriffen, um Personen, die Hinweise geben – seien es festangestellte Beschäftigte, Leih- und Werkarbeitnehmer, Praktikanten, aber auch externe Partner wie Lieferanten und Selbstständige –, einen verstärkten Schutz zu gewähren.

Dies bedeutet, dass jede dieser Personengruppen, die einen Hinweis an eine interne oder externe Stelle abgibt, unter ein umfassendes und weitreichendes Benachteiligungsverbot fällt. Dies schützt sie vor negativen Konsequenzen nicht nur im Hinblick auf Kündigungen, sondern auch in vielen anderen beruflichen Aspekten.

Beispielsweise könnte eine verbotene Benachteiligung für Leiharbeitnehmer eine ungerechtfertigte Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses sein. Praktikanten könnten durch ungerechtfertigt verwehrte Weiterbildungs- oder Übernahmechancen benachteiligt werden. Selbstständige und Lieferanten könnten durch den Verlust von Verträgen oder Aufträgen Nachteile erleiden, wenn sie von ihrem Hinweisgeberrecht Gebrauch machen.

In all diesen Fällen ist der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dazu verpflichtet zu beweisen, dass Maßnahmen wie eine Kündigung (auch während der Probezeit) nicht in Verbindung mit der Nutzung des Hinweisgebersystems stehen, wenn der Hinweisgeber dies geltend macht. Es ist daher von größter Wichtigkeit, dass alle Beteiligten umfassend über ihre Rechte informiert sind, um eine Kultur der Transparenz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern.

Möglichkeit der Anonymität

Als Hinweisgeber haben Sie bei WhistlePort die Möglichkeit, vollständig anonym zu bleiben. Dies beginnt schon bei der möglichen Kontaktaufnahme über die Hinweisgeberplattform. Durch spezielle technische Vorkehrungen, wie Verschlüsselungstechnologien, kann sichergestellt werden, dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person, Ihren Aufenthaltsort oder auf das von Ihnen genutzte Endgerät möglich sind. Eine derartige anonyme Kontaktaufnahme hat für die bearbeitende Stelle jedoch auch den Nachteil, dass Sie nicht ohne Weiteres für Rückfragen zur Verfügung stehen und an der weiteren Aufdeckung des Ereignisses mitwirken können. Auch der Name anderer Personen, die Gegenstand der Meldung sind, und etwaige andere Personennamen sind vertraulich zu behandeln. Die Namen dieser Personen dürfen grundsätzlich nur Personen bekannt werden, die für die Entgegennahme der Meldung oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind.

Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden.

Anspruch auf Informationen

Als Hinweisgeber haben Sie gegenüber der Stelle, der Sie einen Hinweis gegeben haben, einen Informationsanspruch. Zunächst haben Sie innerhalb von sieben Tagen einen Anspruch auf eine Eingangsbestätigung. Spätestens drei Monate nach der Abgabe der Meldung sollten Sie eine endgültige Mitteilung darüber erhalten haben, welche abschließenden Folgemaßnahmen durchgeführt wurden. Ist das Verfahren nicht beendet worden, erhalten Sie ebenso spätestens nach Ablauf von drei Monaten einen „Zwischenbescheid“, der auch Informationen dazu enthalten sollte, welche konkreten weiteren Maßnahmen eingeleitet werden sollen.

Externe Meldestellen

Als Hinweisgeber haben Sie das Recht, zwischen der internen Meldestelle (WhistlePort) und einer externen Meldestelle zu wählen. Externe Meldestellen bestehen unter anderem beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und beim Bundeskartellamt. Laut Gesetz (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG) sollten Hinweisgeber in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Weitere externe Meldestellen bestehen auf EU-Ebene, dort insbesondere beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), bei der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).

Kontaktaufnahme

Die anonyme Kontaktaufnahme zur internen Meldestelle der Kunststoff-Zentrum in Leipzig gGmbH erreichen Sie über folgende Plattform

https://kuz-leipzig.whistleport.de/